Neuerungen im Eherecht

Im Sommer dieses Jahres wird es eine Änderung für bestimmte familiengerichtliche Verfahren mit Auslands/EU-Bezug geben. Ab August 2022 wird nämlich die bisher für alle EU-Staaten außer Dänemark gültige Brüssel-IIa-Verordnung durch die Brüssel-IIb-VO ersetzt.

Ziele der neuen Verordnung

Wesentliche Ziele der neuen Verordnung:

  • Die Abschaffung des bisherigen Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • Die Stärkung der Kinderrechte durch Gewährleistung einer Kindesanhörung in allen Mitgliedstaaten
  • Die effizientere Durchführung und Vollstreckung von Kinderrückführungsverfahren nach einer sogenannten internationalen Kindesentführung
  • Die klarere Gestaltung von Verfahren zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern
  • Eine Vereinfachung des Rechtsverkehrs von Entscheidungen, Urkunden und Vereinbarungen innerhalb der EU
  • Die Stärkung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten und deren Informationsaustausch

Verordnung und Anwendbarkeit

Die überarbeitete Verordnung wird ab dem 01. August 2022 anwendbar sein und betrifft die Ehescheidungen, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigkeitserklärung einer Ehe. Nicht anwendbar ist die Verordnung immer noch auf die Feststellung und Anfechtung von Eltern-Kind-Verhältnissen, Adoptionsverfahren, namensrechtliche Verfahren, Volljährigkeitserklärungen, Unterhaltspflichten und Erbschaften infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.

Geregelt werden die Verordnungen wie bisher auch von den internationalen Zuständigkeiten für Scheidungsverfahren, Trennungsverfahren und Kindschaftsverfahren.

Neu hinzugekommen ist die Abschaffung des Erfordernisses einer Vollstreckbarerklärung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Dies kann nun in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar vollstreckt werden. Allerdings können nicht alle Entscheidungen in einem Mitgliedstaat angefochten werden, Entscheidungen über die Umgangsentscheidungen und der Herausgabeentscheidung können nur im Ursprungsstaat angefochten werden.

Jedoch ist es immer noch problematisch, ob die sogenannten Privatscheidungen, also Scheidungen ohne gerichtliche Beteiligung, unter diese Verordnung fallen. Zum Beispiel ist es in Frankreich möglich, eine Privatscheidung von einem Notar vollziehen zu lassen.

Schlusswort

Das Thema in diesem Blog, ist ein Thema, welchem wir viel zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Wenn Sie sich diesen Beitrag durchgelesen haben, sollte Ihnen bewusst sein, dass Gesetze nicht ohne Grund existieren. Diese Dinge geschehen in manchen Ländern der Welt Tagtäglich. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation stecken oder jemanden kennen, bitte ich Sie sich schnellstmöglich rechtlichen Beistand bei einem Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht suchen.

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