Langzeitkrank – Erreicht mich jetzt die Kündigung?

Jeder Mensch ist irgendwann einmal gesundheitlich angeschlagen, muss man aber direkt Angst vor einer Kündigung haben? Bei der ersten Krankschrift bestimmt nicht, aber wie wird ein Arbeitgeber wohl reagieren, wenn die 3 oder 4 AU innerhalb von 2 Monaten auf dem Schreibtisch liegt. Eine Krankschreibung schützt doch vor einer Kündigung oder nicht? Um genau diese Themen soll es in diesem Blogbeitrag gehen

Kündigungsschutz

Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss diese Kündigung sozial gerechtfertigt werden. Es sei denn, der Arbeitnehmer befindet sich noch in der Probezeit. In diesem Fall könnte er rechtmäßig jeder Zeit, auch ohne Begründung, gekündigt werden. Im Grunde muss eine Kündigung einer der drei gesetzlichen Kündigungsgründe entsprechen, damit sie wirksam und zulässig ist. Eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung.

Wenn ein Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, geschieht dies oft, weil der Arbeitnehmer seiner Arbeitsleistung nicht mehr voll nachkommen kann. Da diese Art der Kündigung unter die personenbedingte Kündigung fällt, ist sie grundsätzlich zulässig.

Besonderer Kündigungsschutz

Es gibt neben dem normalen Kündigungsschutz, den besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist für bestimmte Personen Gruppen gedacht, die besonders schutzwürdig sind. Dieser „besondere“ Kündigungsschutz erschwert zwar die Kündigung, macht sie aber nicht unmöglich.

Personen mit besonderem Kündigungsschutz:

  • Mitarbeiter mit Schwerbehinderungen
  • Mütter
  • Schwangere
  • Mitarbeiter in Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder
  • Auszubildene

Hierzu zählen nicht erkrankte Mitarbeiter, dabei ist es ziemlich egal aus welchem Grund er erkrankt, außer die Erkrankung wird als Schwerbehinderung eingestuft. 

Mythos Krankschreibung

Häufig glauben Menschen, dass die Krankschreibung eine „Sperre“ für die Kündigung wäre. Jedoch fällt man durch eine „AU“ nicht unter den besonderen Kündigungsschutz und ist somit auch nicht geschützt. Um allerdings einen Mitarbeiter mit Krankschrift zu kündigen, muss eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht bei jeder Erkrankung zulässig. In solchen Fällen kommt es auf bestimmte Faktoren an, die erfüllt sein müssen, damit diese Art der Kündigung wirksam und zulässig ist.

Die Faktoren sind, eine Negative Prognose und eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.

Negative Prognose

Beim Ausspruch der Kündigung muss eine negative Prognose für die gesundheitliche Zukunft des Arbeitnehmers vorliegen. Es muss aus der gesundheitlichen und krankheitsbedingten Geschichte des Arbeitnehmers ersichtlich sein, dass er auch in Zukunft weitestgehend fehlen wird und seiner Arbeit nicht mehr voll nachgehen kann.

Beeinträchtigungen des Arbeitgebers

In diesem Fall muss durch den Ausfall des Arbeitnehmers eine betriebliche oder wirtschaftliche „Notlage“ entstehen, dass bedeutet der Arbeitnehmer hat zum Beispiel eine Schlüsselrolle im Betrieb und niemand könnte ihn vertreten. In diesem Fall wären die betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

Fazit

Wenn Sie durch diesen Beitrag erkannt haben, dass Ihre Kündigung nicht rechtskräftig ist, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Sie müssen bei solch einem Thema nicht still bleiben, es ist äußerst wichtig, dass Sie handeln. Es geht bestimmt einigen Menschen so wie Ihnen.

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